Satzung der Stiftung

Die Satzung wurde mit Beschluss des Stiftungsvorstands vom 23.02.2017 und des Stiftungskuratoriums vom 19.05.2017 geändert. Die Satzungsänderungen wurden am 24.10.2017 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 5 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2003 genehmigt.

Präambel

Mitten in Berlin präsentieren sich die beiden Tieroasen – der Zoologische Garten Berlin mit sei-nem Aquarium und der Tierpark Berlin-Friedrichsfelde mit dem Schloss Friedrichsfelde. Beide Zoos zusammen können die artenreichste Tiersammlung der Welt vorweisen. Gegründet wurde der Zoo 1841 und ist damit der älteste Zoo Deutschlands. Der Tierpark wurde 1955 im Park vom Schloss Friedrichsfelde eröffnet und ist mit 160 ha der größte europäische Landschafts-tiergarten.

Die Hauptstadtzoos – Tierpark, Zoo und Zoo-Aquarium – haben es sich zur Aufgabe gemacht, Tierzucht, Tier- und Artenschutz sowie Forschung und Bildung zur Erhaltung der Artenvielfalt zu betreiben und zu fördern. Viele bedrohte Tierarten werden nur noch durch Zoos vor dem Aus-sterben bewahrt. Diese Arbeit in Berlin dauerhaft und nachhaltig zu sichern und zu fördern ist das Anliegen der von der Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. initiierten und ihr eng verbundenen Stiftung der Freunde der Hauptstadtzoos.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Freunde der Hauptstadtzoos“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-geschäftsjahr und beginnt am Tag der Anerkennung der Stiftung.

§ 2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere die Förderung der Erhaltung von Artenvielfalt, des Umwelt- und Naturschutzes. Weiterer Zweck der Stif-tung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Tierpark Berlin, im Zoo Berlin und im Zoo-Aquarium Berlin sowie ihnen angeschlossener steuerbegünstigter Institutionen.

2. Die Zwecke gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden insbesondere verwirklicht durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung
a) der Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger und der Zoo-logischer Garten Berlin Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zur Unter-haltung und Pflege ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie deren Ausbau;
b) der Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter 14241 Nz) bzw. deren Rechtsnachfolger.

Die Zwecke gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 werden weiterhin insbesondere verwirk-licht durch die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstig-ten Zwecke einer anderen Körperschaft, die ebenfalls steuerbegünstigt ist, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie der Zurverfügungstellung dieser Mittel an die vorgenanten Körperschaften mit der Maßgabe, dass diese Körperschaften in gemeinnütziger Weise dem Stiftungs-zweck (§ 2 Abs. 1) entsprechende Ziele verfolgen.
Der Zweck gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen und Konzerte in dem Schloss Friedrichsfelde (welches sich auf dem Gelände der Tier-park Berlin-Friedrichsfelde GmbH befindet), auf dem Gelände der Zoologischer Garten Berlin Aktiengesellschaft, des Zoo-Aquarium Berlin sowie ihnen angeschlossener steuer-begünstigter Institutionen.

3. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind der Erwerb und die Herstellung von Vermö-gensgegenständen möglich, sofern dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

4. Die Stiftung kann auch unselbständige Stiftungen (Treuhandstiftungen) als Sondervermögen treuhänderisch führen und verwalten. Die Zusammenarbeit zwischen der Stiftung der Freunde der Hauptstadtzoos und einer unselbständigen Stiftung kann in einer Richtlinie, die vom Stiftungsvorstand erlassen wird, näher geregelt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tä-tig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen


1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln.

2. Das Stiftungsvermögen ist mindestens in seinem Gründungsbestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu be-stimmt sind; die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwen-dungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

3. Neben dem Stiftungsvermögen kann die Stiftung ein Verbrauchsvermögen bilden, dem allein vom Zuwendenden hierfür bestimmte Zustiftungen zuzuführen sind. Die Stiftung kann derartige Zustiftungen annehmen. Das Verbrauchsvermögen kann ganz oder teil-weise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.

3. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Näheres kann im Rahmen von Anlagerichtlinien fest-gelegt werden. Diese Anlagerichtlinien werden entweder vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums oder vom Stiftungskuratorium selbst (gem. § 11 Abs. 1 d) fest-gelegt.

4. Die Stiftung darf aus ihrem Vermögen Darlehen zu auf dem Kapitalmarkt üblichen Zin-sen und gegen ausreichende Sicherheiten vergeben. Die Darlehen werden nur in einem Umfang vergeben, der keine Erlaubnispflicht nach §§ 1, 32 des Gesetzes über das Kre-ditwesen auslöst.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben nach den Maßgaben dieser Satzung
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b. aus der Verwendung des Verbrauchsvermögen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4
sowie
c. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhö-hung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Sämtliche Mittel müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des sat-zungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

3. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann der Teil des Überschusses der Ein-nahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, der steuerlich zulässig ist. Weiterhin ist, unter Be-rücksichtigung der steuerlichen Zulässigkeit, die Bildung von Rücklagen mit konkreten Zeit- und Zielvorstellungen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage) zulässig.

4. Im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren darf die Stiftung ihre Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 58 Nr. 12 AO).

§ 6
Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind
a. der Stiftungsvorstand und
b. das Stiftungskuratorium

2. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

3. Die Haftung der Organmitglieder ist gegenüber der Stiftung auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt.

4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann das Stiftungskuratorium eine in ihrer Höhe angemessenen Pauschale beschließen. Das Stif-tungskuratorium kann auch für die Mitglieder des Stiftungskuratoriums eine Vergütung nach folgenden Maßgaben beschließen: Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten ein Sit-zungsgeld, das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2010 mit 50 EUR pro Sitzung bemessen wird. Bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist das Sitzungsgeld anzupassen. Die Anpassungsvoraus-setzungen sind immer dann gegeben, wenn sich die Stiftungserträge - bezogen auf das Jahr 2011 - um jeweils mehr als 10 v.H. nach oben oder unten verändert hat; höchstens bis zu dieser Grenze passt das Stiftungskuratorium die Höhe des Sitzungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen an. Der Stiftungsvorstand ist anzuhören.

§ 7
Stiftungsvorstand, Geschäftsführung

1. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen. Der erste Vorstand wird im Stiftungs-geschäft berufen. Ihm gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister der Gemein-schaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. und der gemeinsame zoologische Direktor von Tierpark Berlin, Zoo Berlin und Zoo-Aquarium Berlin an. Weiteres Mitglied des Vorstands ist der gemeinsame Vorsitzende des Auf-sichtsrats der Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH und des Aufsichtsrats der Zoologi-scher Garten Berlin Aktiengesellschaft.

Sollte es mehrere zoologische Direktoren geben, so obliegt es den zoologischen Direk-toren, einvernehmlich ein Mitglied des Stiftungsvorstands zu benennen und dies durch ein von den zoologischen Direktoren unterzeichnetes Schreiben der Stiftungsaufsicht mitzuteilen. Wird von diesem Benennungsrecht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem mehrere zoologische Direktoren im Amt sind, kein Gebrauch gemacht, so ist seitens des Stiftungskuratoriums einer der zoologischen Direktoren aus-zuwählen und dies der Stiftungsaufsicht schriftlich mitzuteilen.

Sollte es keinen gemeinsamen Vorsitzenden der Aufsichtsräte geben, so obliegt es den Vorsitzenden der Aufsichtsräte, einvernehmlich ein Mitglied des Stiftungsvorstands zu benennen und dies durch ein von den Vorsitzenden der Aufsichtsräte unterzeichnetes Schreiben der Stiftungsaufsicht mitzuteilen. Wird von diesem Benennungsrecht inner-halb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem mehrere Vorsitzende der Aufsichtsräte im Amt sind, kein Gebrauch gemacht, so ist seitens des Stiftungskuratori-ums einer der Vorsitzenden der Aufsichtsräte auszuwählen und dies der Stiftungsauf-sicht schriftlich mitzuteilen.

2. Der Vorsitzende der Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. ist zugleich Vorsitzender des Stiftungsvorstands, der Schatzmeister der Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. ist stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands.

3. Das Amt des Vorsitzenden und das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden enden mit Beendigung der in § 7 Nr. 1 S. 3 dieser Stiftungssatzung genannten Ämter in der Ge-meinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. Die Ämter der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands enden nach Ablauf der Amtszeit als zoologischer Direktor oder nach Ablauf der Amtszeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats. Ein ausscheidendes Mitglied gem. Satz 1 bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger be-stellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, deren Nachfolger nicht nach den vorstehenden Absätzen berufen werden können, ersetzt das Stiftungskuratorium nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 Satz 1.

Sollte der zoologische Direktor das Vorstandsamt nicht annehmen oder von seinem Vorstandsamt zurücktreten, so kann das Kuratorium unter Berücksichtigung von § 7 Ab-satz 1 Satz 1 auf Vorschlag des zoologischen Direktors aus dem Kreis der leitenden Mitarbeiter von Tierpark Berlin, Zoo Berlin und Zoo-Aquarium ein Vorstandsmitglied für eine Amtszeit von fünf Jahren wählen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Vorstandsamt nicht annimmt oder von seinem Vorstandsamt zu-rücktritt.

4. Die Vorstandsmitglieder können vom Stiftungskuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichti-ger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.

5. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen. Die Mitglieder der Geschäftsführung üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres je-weiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung - diese wird vom Stiftungsvorstand aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungskurato-riums - festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Ist ein Mitglied des Stiftungsvorstands gleichzeitig Mitglied der Geschäftsführung der Stiftung, findet § 6 Abs. 4 dieser Stiftungssatzung keine Anwendung. Weiteres regelt § 8 Nr. 5.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands, Vertretung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung ei-nes gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mit-glied gemeinsam.

2. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungskuratoriums dringliche Anord-nungen zu treffen, um unaufschiebbare Geschäfte, die gemäß der Geschäftsordnung der Zustimmung des Stiftungskuratoriums bedürfen, zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungskuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

3. Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungskuratori-ums die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesonde-re:
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,
b. die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens und der zufließenden Zuwen-dungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung der Emp-fehlungen des Kuratoriums, -
c. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung ein-schließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe an die Stiftungsbehör-de,
d. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbe-sondere jeweils - sofern kein Wirtschaftsprüferbericht vorgelegt wird - innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Er-füllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sach-verständige Stellen (z.B. Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

4. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstands und diejenigen Rechtsge-schäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, sind in der vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit zu bestätigenden Geschäftsordnung für den Vorstand enthalten.

5. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmit-glieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Per-son gem. § 7 Nr. 5 mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für deren Tä-tigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglie-der, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsit-zenden den Ausschlag.

4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leitet ein schriftliches Umlaufverfahren mit Angabe des vorgesehenen Be-schlussgegenstandes sowie unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmab-gabe ein. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 finden Anwendung, ebenso § 9 Abs. 5 S. 2 und S. 3 auf das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter anzufertigende Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vor-sitzenden des Stiftungskuratoriums zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind im Wort-laut festzuhalten.

§ 10
Stiftungskuratorium

1. Das Stiftungskuratorium besteht aus fünf bis neun Personen. Das erste Stiftungskurato-rium wird im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums werden vorbehaltlich von § 10 Abs. 4 Satz 1 vom Stifter bestellt. Die Mitglieder des Stiftungsku-ratoriums werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt bzw. gewählt.

2. Das Amt eines Mitglieds des Stiftungskuratoriums endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, sofern andernfalls die Mitgliederzahl des Stiftungskuratoriums unter fünf fallen würde. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

3. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums können vom Stiftungskuratorium jederzeit mit ei-ner Mehrheit von 3/4 der Stimmen der amtierenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitglieder, die abberufen werden sollen, können nicht an der ihre Person betreffenden Abstimmung teilnehmen. Diesen Mitglie-dern ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungskuratoriums vorzeitig aus dem Stiftungskuratorium aus, so kooptiert das Stiftungskuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit, sofern andernfalls die Mitgliederzahl des Stiftungskuratoriums unter fünf fallen würde. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertre-tenden Vorsitzenden.

6. Dem Stiftungskuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

§ 11
Aufgaben des Stiftungskuratoriums

1. Das Stiftungskuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand.

Das Stiftungskuratorium hat folgende Aufgaben:
a. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (sofern diese Rechte auf Basis der Satzung und des Stiftungsgeschäfts nicht durch den Stifter ausgeübt werden) sowie deren Entlastung,
b. die Berufung und Abberufung von den Mitgliedern des Stiftungskuratoriums (so-fern diese Rechte auf Basis der Satzung und des Stiftungsgeschäfts nicht durch den Stifter ausgeübt werden),
c. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
d. Beschlussfassung über die Anlagestrategie des Stiftungsvermögens in Form ei-ner Anlagerichtlinie gemäß § 4 Nr. 3 dieser Satzung,
e. die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
f. Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung,
g. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,
h. Beschlussfassung zu Geschäften und Maßnahmen, die gemäß der Geschäfts-ordnung der Zustimmung des Stiftungskuratoriums bedürfen,
i. Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stif-tungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 13 und 14 dieser Satzung.

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Stiftungskuratorium Sachverständige hin-zuziehen.

3. Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

1. Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Das Stif-tungskuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Das Stiftungskuratorium ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder von min-destens der Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstands verlangt wird.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

2. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an-wesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungskuratoriums ist er hierzu verpflichtet.

3. Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesen-den Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertre-tenden Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem kein Mitglied des Stiftungskuratoriums widerspricht. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter leitet ein schriftliches Umlaufverfahren mit Angabe des vorgese-henen Beschlussgegenstandes sowie unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe ein. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 finden Anwendung, ebenso § 12 Abs. 5 S. 2 und S. 3 auf das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter anzufertigende Pro-tokoll über die schriftliche Beschlussfassung.

5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 13
Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbe-triebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzu-legen.

2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhalti-ge Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Ver-änderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wil-le des Stifters so weit als möglich zu berücksichtigen.

3. Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

4. Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von je-weils 2/3 aller amtierenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums und des Stiftungsvor-stands. Hierzu soll nach Möglichkeit eine gemeinsame Sitzung beider Organe stattfin-den.

5. Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedür-fen eines entsprechenden Beschlusses von jeweils ¾ aller Mitglieder von Stiftungskura-torium und Stiftungsvorstand. Hierzu soll nach Möglichkeit eine gemeinsame Sitzung beider Organe stattfinden. Schriftliche Beschlussfassungen sind bei Entscheidungen nach diesem Abs. 5 nicht zulässig.

6. Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Ge-nehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zu-dem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14
Vermögensanfall

1. Der Stiftungsvorstand zeigt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich an. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Auflösung der Stiftung muss von der Aufsichts-behörde genehmigt werden.

2. Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke soll das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Gemeinschaft der Förderer von Tierpark Berlin und Zoologischem Garten Berlin e. V. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, fallen. Sollte der einge-tragene Verein nicht mehr bestehen, so soll das Vermögen der Stiftung zu gleichen Tei-len an die Tierpark Berlin-Friedrichsfelde GmbH mit Sitz in 10319 Berlin, Am Tierpark 125, bzw. an deren Rechtsnachfolger und an die Zoologischer Garten Berlin Aktienge-sellschaft, mit Sitz in 10787 Berlin, Hardenbergplatz 8, bzw. deren Rechtsnachfolger, fal-len, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ha-ben, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungs-gesetzes.
Die Satzung wurde mit Beschluss des Stiftungsvorstands vom 23.02.2017 und des Stiftungs-kuratoriums vom 19.05.2017 geändert. Die Satzungsänderungen wurden am 24.10.2017 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung gemäß § 5 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2003 genehmigt.