Steuerliche Vorteile des Stiftens

Katta Lemur im Tierpark Berlin
Katta Lemur im Tierpark Berlin

Wer für einen guten Zweck spendet, wird mit steuerlichen Vorteilen belohnt. Auch Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Bestätigung bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

2007 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifterinnen, Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen oder Zustiftungen sind möglich:

Spende

Spenden sind freiwillige, unentgeltliche Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft wie Vereine, Verbände, gemeinnützige GmbHs oder Stiftungen, die diese zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben muss.

Gemäß § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Körperschaft insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt seit 2007 unabhängig davon, ob diese Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Stiftungen/Zustiftungen

Gemäß § 10b Abs. 1a Einkommenssteuergesetz können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Begünstigt sind Zuwendungen anlässlich der Stiftungsgründung und seit 2007 auch spätere Zustiftungen. Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Zustiftungen durch Unternehmen

Werden Zustiftungen durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geleistet, mindern diese gemäß § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz zusätzlich auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen den Gewerbesteueraufwand. Zustiftungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind nicht steuerbegünstigt.